Aktuelle Kanzleiinformationen

Hier Informationen und Merkblätter anfordern

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Bitte beachten Sie unsere neuen Öffnungszeiten ab dem 1. März 2023

Diese sind:

Montag bis Donnerstag von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Ihr Team der

Böhnel & Fimmel GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

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Update 13.10.2022 - Grundsteuer - Verlängerung der Abgabefrist bis 31.01.2023

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Update 19.05.2022 - Bundestag verabschiedet in 2./3. Lesung Viertes Corona-Steuerhilfegesetz - Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates

Verlängerung der Erklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO. Die Verlängerung der Steuererklärungsfristen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausgeweitet.

VZ
Abgabefrist (beratene Steuerpflichtige)
2020
2021
2022
2023
2024

 

Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021 (begünstigter Auszahlungszeitraum:  bis ).

Anmerkung: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.

Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022

Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum .

Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr.

Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr.

Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr.

Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem  endenden Wirtschaftsjahren. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG bleibt unverändert bestehen.

 

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Update 17.02.2022 - Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. B&F-Hinweis: Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung kann bei bilanzierenden Unternehmen die Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz erforderlich machen. 
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
    Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

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Update 17.02.2022 - Überbrückungshilfe und Neustarthilfe bis Ende Juni 2022 verlängert

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Damit soll den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen auch für das kommende Quartal die notwendige Planungssicherheit gegeben werden. 

Die Antragsvoraussetzungen sollen -hoffentlich- unverändert bleiben. Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70% bleiben ebenfalls bestehen.

Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständige auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können. Die Antragstellung wird nach einer entsprechenden Anpassung über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein.

Sie muss für die Überbrückungshilfe IV in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Sie können auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung übernehmen. 

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Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick

UPDATE 20.01.2021 Das BMF hat die Infografiken zu den aktuellen Corona-Hilfen aktualisiert

Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick

 

Schnelle Zuschüsse für jeden Corona-Monat

 

UPDATE 11.01.2021 Das BMF hat eine Übersicht zu den aktuellen Corona-Hilfen veröffentlicht

 

16. November 2020

Corona-Bonus

Wie seit einigen Monaten berichtet wird, können Unternehmen noch bis Ende des Jahres ihren Mitarbeitern einen sogenannten „Corona-Bonus“ in Höhe von bis zu 1.500 Euro zahlen – und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 geschaffen. In der täglichen Umsetzungspraxis haben sich einige Anwendungs- und Konkretisierungsfragen ergeben, auf die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen einer „FAQ-Liste“ eingehen. 

Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Seite des BMF: 

FAQ „Co­ro­na“ (Externer Link zum BMF)

 

6. November 2020

Pressemeldung des Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe No­vem­ber – De­tails der Hil­fen ste­hen

Zur Pressemeldung (Externer Link zum BMF)

FAQ des BMF (Externer Link zum BMF)

 

1. September 2020

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung - Fördermonate September bis Dezember 2020

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtige Erinnerung: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

1. Juli 2020

BMF- Schreiben zur Absenkung der Umsatzsteuer ab dem 01. Juli 2020 - Veröffentlichung

Das endgültige BMF-Schreiben wurde veröffentlicht: BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer

 

23. Juni 2020

BMF- Schreiben zur Absenkung der Umsatzsteuer ab dem 01. Juli 2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. 

Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, Stand 23. Juni 2020

Ergänzend übersenden wir unseren Mandanten auf Anfrage das Merkblatt "Corona-Krise - Absenkung der Umsatzsteuer - zur temporären Steuersatzsenkung 2020". Bitte kontaktieren Sie hierzu unser Sekretariat.

 

12. Juni 2020

News zum Eckpunktepapier "Überbrückungshilfe" der Bundesregierung

Download des Dokuments auf der Seite des Bundesfinanzministeriums

 

09. Juni 2020

News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung

Aktuelle Informationen der Bundessteuerberaterkammer

 

Bitte beachten Sie auch:

Aktuelle Informationen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld

 

04. Juni 2020

Eckpunktepapier „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“

Am 03. Juni 2020 wurde vom Koalitionsausschuss das Eckpunktepapier „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ beschlossen. Dieses können Sie hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums  einsehen: Eckpunktepapier

Grundsätzlich bleibt hier die Umsetzung der Bundesregierung abzuwarten.

Insbesondere wurde auch die Herabsetzung der Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% auf 16% und 5% beschlossen.

Unternehmen sollten bereits im Vorfeld prüfen, dass in allen Ihren eingesetzten Systemen die Anpassung der Umsatzsteuersätze möglich ist.

Über die weitere Umsetzung des Konjunkturpakets halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus hat die heimische Wirtschaft erreicht und bestimmt bereits seit einigen Wochen unseren Alltag. Mittlerweile haben sowohl der Bund als auch die jeweiligen Landesregierungen auf die Krisensituation reagiert und umfangreiche Hilfsinstrumente beschlossen.

Die Umsetzung dieser Maßnahmenpakete erfolgt nun sukzessive und stellt viele Unternehmen vor praktische Herausforderungen. Es wurden innerhalb kürzester Zeit neue Gesetze und Umsetzungsrichtlinien beschlossen sowie neue Wege der Antragstellung geschaffen.

Soforthilfen

Neben den Maßnahmen zur erleichterten Beschaffung von Krediten und Bürgschaften im Hausbankenverfahren können seit heute, 30. März 2020 auch in Hessen die sogenannten Soforthilfen beantragt werden. Diese gelten als Zuschüsse und müssen nicht zurückgezahlt werden. Wichtig ist, dass es nicht um den Verdienst- oder Einnahmeausfall, sondern um den Liquiditätsengpass geht.

Zur Beantragung der Soforthilfen werden neben den allgemeinen Angaben auch Informationen aus Steuerunterlagen gefordert, wie zum Beispiel:

  • Kopien von Steuerbescheiden
  • Steuernummer
  • Anzahl der Mitarbeiter nach Umrechnung in Vollzeitäquivalente

Sollten Ihnen diese Informationen und Unterlagen als Mandant unserer Gesellschaft nicht vorliegen, helfen wir Ihnen gerne bei der Bereitstellung und bitten Sie, diese zentral über unsere Emailadresse anzufordern.

Das in Hessen einschlägige Online-Antragsverfahren sowie eine Ausfüllhilfe kann über das Regierungspräsidium Kassel aufgerufen werden: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Weil die Soforthilfen auf Grundlage eines bundeseinheitlichen Eckpunkte-Papiers umgesetzt werden, ist die Vorgehensweise in den übrigen Bundesländern ähnlich, können sich jedoch in der konkreten Umsetzung des Antragsverfahrens und hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Soforthilfen unterscheiden.

Als Mitglied des Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V. (BVMW) verweisen wir auf eine entsprechende Übersicht mit Links zu Informationen und Anlaufstellen den einzelnen Bundesländer: https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/downloads/

Merkblätter

Als Unterstützung im Umgang mit den aktuellen Herausforderungen stellen wir laufend aktualisierte Informationen auf unserer Webseite bereit. Hier finden Sie neben den Links zu wichtigen Informationen und Antragsformularen eine Übersicht der Merkblätter, die in Kooperation mit dem Deutschen wissenschaftlichen Institut der Steuerberater e.V. erarbeitet wurden, u.a. zu den Themen:

  • Corona-Krise - Finanzhilfen für Kleinstbetriebe, kleine und mittelgroße Unternehmen
  • Corona-Krise - Wie kommen Gründer und Startups gut durch die Krise
  • Corona-Krise - KfW-Kredite für Unternehmen - Überblick über die Konditionen und das Antragsverfahren
  • Corona-Krise - Steuerliche Behandlung von Hilfeleistungen in der Krise
  • Corona-Krise - Liquiditätsplanung für kleine und mittlere Unternehmen
  • Corona-Krise - Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Corona-Krise - Kurzarbeitergeld - Praxishinweise für Unternehmen
  • Corona-Krise - FAQ zum Kurzarbeitergeld
  • Corona-Krise - Lohnfortzahlung während der Krise
  • Corona-Krise - Praxishinweise zur Sozialversicherung
  • Corona-Krise - Praxishinweise für Arbeitgeber - Pflichten und Handlungsmöglichkeiten
  • Corona-Krise - Auswirkungen auf Ausbildungsverhältnisse
  • Corona-Krise - Homeoffice - vorübergehendes mobiles Arbeiten
  • Corona-Krise - FAQ für den Fall einer Quarantänemaßnahme - Hinweise für Unternehmen
  • Corona-Krise - Mietrecht - Praxishinweise für Vermieter und Mieter
  • Corona-Krise - Zivilrechtliche Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen
  • Corona-Krise - Insolvenzantragspflicht - Was ist zu tun

Insoweit Ihnen als Mandant diese Merkblätter nicht vorliegen, bitten wir Sie, diese zentral über unsere E-Mail-Adresse anzufordern.

Kanzleiöffnungszeiten

Um Sie in dieser schwierigen Zeit bestmöglich zu unterstützen, gleichzeitig aber auch Ihre und unsere Gesundheit zu schützen, haben wir zwar geöffnet, dies jedoch eingeschränkt:

  • Bei Fragen zu aktuellen Themen bitten wir Sie diese vorzugsweise per E-Mail oder auch per Telefon an uns zu richten.
  • Auch bitten wir Sie persönliche Vorsprachen in unseren Kanzleiräumen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  • Sollte es in Ihrem Fall einen Grund für einen zwingend notwendigen persönlichen Austausch geben, bitten wir Sie, diesen vorab telefonisch abzustimmen.
  • Bitte nutzen Sie weitestgehend die elektronischen Austauschmöglichkeiten für Daten und Dokumente. Gerne beraten wir Sie zu allen Themen und Möglichkeiten der Digitalisierung in der Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

Wir wünschen Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten alles Gute und vor allem, dass Sie gesund bleiben!

Ihr Team der

Böhnel & Fimmel GmbH
Steuerberatungsgesellschaft